Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rayd GmbH / Stand September 2010
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Rayd GmbH bietet ihre Leistungen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen an.
(2) Ergänzend hierzu gelten die den Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller.
(3) Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, mit denen die Rayd GmbH in Geschäftsbeziehung tritt, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Rayd GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
§ 2 Beschaffungsrisiko bei Warenlieferung
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Rayd GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die Rayd GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftragnehmer unverzüglich erstatten.
§ 3 Fremdsoftwarelieferung und Nutzungsrechte
(1) Bei Softwarelieferung umfasst die Lieferung das Programmpaket und soweit vom Hersteller geliefert ein Benutzerhandbuch. Handbuch und Programm sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Mit dem Öffnen der Originalverpackung erkennt der Kunde den Urheberrechtsschutz und die Gewährleistungsbedingungen des Herstellers an.
(3) Nutzung und Verwendung des Programms ist nur im vertraglich vereinbarten Umfang gestattet, sofern nach den Angaben des Herstellers des Programms keine speziellen Nutzungsbedingungen gelten.
(4) Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der angebotene Preis ist bindend. Sind mehr als 4 Monate Lieferzeit vereinbart, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung des Programmpakets gültigen Preise der Rayd GmbH.
(2) Der Kaufpreis ist per Überweisung oder per Nachnahme zu zahlen. Im Falle der Zahlung im Voraus erfolgt die Lieferung erst mit Eingang der Zahlung bei der Rayd GmbH.
(3) Ist eine andere Zahlungsweise vereinbart, verpflichtet sich der Kunde nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen den vereinbarten Preis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die Rayd GmbH vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Im Falle des Verzuges des Kunden ist die Rayd GmbH zudem berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Kunden, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, zu verweigern.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.
(5) Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen (Streik/Aussperrung), gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (Import/Exportbeschränkungen), höherer Gewalt. Der Kunde hat das Recht, bei Verzug der Rayd GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Verkauf zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche diesbezüglich sind, soweit die Rayd GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, ausgeschlossen.
§ 5 Rücktrittsvereinbarung
Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Projektumfangs erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von fünfzig v. Hundert der infolge Kündigung nicht zur Entstehung gelangten Honoraransprüche sowie eventuell einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung des Starttermins einzelner Projektdurchgänge Verschiebungen ergeben, die nicht vom Auftragnehmer verursacht sind, können Ausfallhonorare berechnet werden. Sie betragen je für das Projekt geplantem Mitarbeiter 600 Euro täglich, maximal für die im Angebot angegebene Dauer des Projektes, bzw. bis zum im Angebot angegebenen Abgabetermin des Projektes.
§ 6 Ausschluss geringfügiger Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
§ 7 Nacherfüllung
(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Rayd GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(2) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Die Rayd GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Rayd GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Rayd GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Rayd GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug oder Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer 8.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Verzug/Unmöglichkeit
Die Rayd GmbH haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Rayd GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Rayd GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf und für den Schadensersatz statt der Leistung auf den Wert der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Rayd GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Rayd GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Rayd GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Rayd GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Rayd GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Hat die Rayd GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Auf die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien findet deutsches Recht Anwendung.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Zustimmung der Rayd GmbH abzutreten.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(4) Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Rayd GmbH.